Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Auto Reuss

Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

Der Käufer ist an die Bestellung bei Neuwagen höchstens bis zu 3 Wochen, bei neuwertigen Nutzfahrzeugen bis zu 6 Wochen sowie bei Gebrauchtwagen und bei Neuwagen, die beim Verkäufer vorhanden sind, 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen) gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Der angegebene Preis der Fahrzeuge ist der Endpreis für die Abholung in Burk. Bei Kaufverträgen mit Endkunden gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Bei Kaufverträgen mit Kaufleuten, die als Autohändler tätig sind, berechtigt eine Preisanpassung des Herstellers den Verkäufer zur entsprechenden Anpassung des Verkaufspreises.

Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Seiten zur entsprechenden Preisanpassung.

3. Zahlung

Der Kaufpreis ist bei der Übergabe des Fahrzeuges und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung kann nur per Überweisung, in bar oder mit LZB-Scheck vorgenommen werden. Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Bei Scheckzahlung gilt als Erfüllung die Wertstellung auf dem Konto des Verkäufers.

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, schuldet er dem Verkäufer für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Verbrauchern 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz.

4. Lieferung und Lieferverzug

Lieferfristen sind, soweit nichts anders schriftlich vereinbart, immer unverbindlich. Alle Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Eigenbelieferung. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist, den Verkäufer auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf der Frist kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % (bei Gebrauchtwagen 10 %) des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit dem vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Abnahme / Gefahrübergang

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt und dies dem Kunden angezeigt haben.

Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderung des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt der den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter unvereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

7. Sachmangel

Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können rein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
Dem Kunden ist bekannt, dass insbesondere bei sogenannten EU-Fahrzeugen Abweichungen in Bezug auf die serienmäßige Ausstattung deutscher Fahrzeuge möglich sind und er akzeptiert diese Abweichungen als vertragsgemäß.

Es ist möglich, dass unsere EU-Neuwagen eine Zulassung im Ausland hatten, ohne dass dies im deutschen Kfz-Brief an der vorgesehenen Stelle eingetragen wäre. Aufgrund des mangelhaften Datenaustausches zwischen den Zulassungsstellen im In- und Ausland lassen sich solche Fälle nicht ausschließen. Wir übernehmen daher auch keine Gewährleistung dafür, dass die von uns angebotenen EU-Neuwagen keine Zulassung im Ausland hatten. Bei fast allen EU-Neuwagen beginnt die Herstellergarantie bereits vor Auslieferung an den Kunden zu laufen. Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht im Ausland zugelassen war. Dieser Nachteil für den Kunden wird durch den in der Regel niedrigeren Preis für das EU-Fahrzeug im Vergleich zu einem vergleichbaren Inlandsfahrzeug kompensiert. Der vorzeitige Beginn der Herstellergarantie bei EU-Neuwagen stellt somit keinen Sachmangel dar. Bei Gebrauchtwagen stellen Gebrauchsspuren oder kleinere Beschädigungen keinen Gewährleistungsansprüche auslösenden Sachmangel dar. Eine Garantie irgendwelcher Art wird von uns nicht übernommen.

Dem Käufer ist bekannt, dass Lagerfahrzeuge keine Neufahrzeuge sind und damit älter als 12 Monate sein können. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei Neuwagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach 2 Jahren. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist für Neuwagen von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei Gebrauchtwagenkäufen der Verbraucher verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel nach einem Jahr ab Auslieferung an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, erfolgt der Verkauf von Gebrauchtwagen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet und etwas anderes vereinbart ist, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.

Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder, nur bei Neuwagen, bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereitenden Betrieb zu wenden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

8. Haftung

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmung nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundenen Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt 4 abschließend geregelt.

Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

10. Übertragung von Rechten

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

11. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

12. Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchen/Widerrufsbelehrung

Wenn Sie als Verbraucher Fahrzeuge oder Fahrzeugteile über Fernkommunikationsmittel, wie beispielsweise per Brief, per Telefon, per Fax oder per E-Mail, kaufen, kommt ein Fernabsatzvertrag mit der Firma Auto Reuss zustande. In diesem Fall gilt für Sie als Kunde folgendes:

Widerrufsrecht:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache, widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (Ist Selbstabholung vereinbart, gilt das Datum des Eingangs der Bereitstellungsanzeige/Rechnung beim Kunden) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB, sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1, Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtszeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Auto Reuss, Dinkelsbühler Strasse 16, 91596 Burk.

Widerrufsfolgen

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogenen Nutzungen, z. B. Zinsen, herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insofern Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsweise hinausgeht. Unter Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 EUR nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nichtpaketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Kein Widerrufsrecht gilt für Bestellfahrzeuge, die spezifisch nach Kundenwunsch geordert und angefertigt wurden.

13. Datenschutz

Auto Reuss wird sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Telemediengesetzes beachten.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Vielmehr ist dann eine Regelung zu treffen, die der vereinbarten Regelung am nächsten kommt.

15. Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.